17.06.2015

Rauchwarnmelder eine vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass der Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter eine vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme darstellt. Diese gelte auch dann, wenn der Mieter zuvor die Wohnung selbst mit Rauchwarnmeldern ausgestattet hatte.

Der Fall:
Der Mieter hatte die Wohnung mit von ihm selbst ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet. Der Vermieter beschloss später, alle Wohnungen des Hauses einheitlich mit Rauchwarnmeldern auszustatten und warten zu lassen. Der Mieter lehnte den Einbau unter Hinweis auf die bereits vorhandenen Geräte ab.

Das Problem:
Fraglich war, ob der Mieter den Einbau von Rauchwarnmelder durch den Vermieter auch dann dulden muss, wenn er bereits selbst solche Geräte eingebaut hat.

Das Urteil:
Der BGH hat entschieden, dass es sich bei der beabsichtigten Installation von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter um eine bauliche Maßnahme handele, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes und zu einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne von § 555b Nr. 4 und 5 BGB führe. Daher sei dies vom Mieter zu dulden. Es werde durch den Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude "in einer Hand" ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führe, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmelder erreicht ist. Des Weiteren ergebe sich eine Duldungspflicht des Mieters jedenfalls dann, wenn der Einbau von Rauchwarnmeldern landesgesetzlich in der jeweiligen Bauordnung vorgeschrieben ist, aus § 555b Nr. 6 BGB (für NRW z. B.: § 49 Abs. 7 LBauO NRW).

BGH, Urteil vom 17.6.2015, AZ: VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14

 

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